Der Deutsche Bundesjugendring (DBJR) informiert
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die digitale Teilhabe für alle Menschen sicherzustellen – insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Das Gesetz betrifft auch Jugendverbände, -ringe und andere zivilgesellschaftliche Akteure.
Der DBJR ordnet in einer aktuellen Meldung ein, welche Auswirkungen das BFSG auf die Jugendverbandsarbeit haben kann und was jetzt zu beachten ist.
Den vollständigen Artikel findet ihr auf der Homepage des DBJR.
Die wichtigsten Punkte:
- Auch nicht-gewinnorientierte Organisationen wie Jugendverbände fallen unter das BFSG , wenn sie die entsprechenden digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher*innen anbieten. Dazu gehören etwa: E-Books und digitale Publikationen, Apps, die z. B. zur Veranstaltungsbuchung dienen, Online-Anmeldesysteme, die auf einen Vertragsschluss abzielen (auch kostenlos), E-Commerce-Angebote.
- Nicht betroffen sind reine Informationswebsites ohne interaktive oder transaktionsbezogene Funktionen. Die vielfach kolportierte Aussage, dass „alle Websites“ betroffen seien, ist so nicht korrekt.
- Das Gesetz betrifft nur Angebote, die nach dem 28. Juni 2025 neu in den Verkehr gebracht oder wesentlich verändert werden. Bestehende Angebote sind nicht betroffen.
Was müssen Jugendverbände jetzt tun?
- Prüfen, ob digitale Angebote als Produkte oder Dienstleistungen im Sinne des BFSG gelten.
- Klären, ob die Organisation als Kleinstunternehmen eingestuft wird.
- Sicherstellen, dass neue betroffene Produkte ab dem 28.06.2025 barrierefrei sind (inkl. Konformitätserklärung, ggf. CE-Kennzeichnung).
- Beratung nutzen: Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen kostenlos.