Landesjugendplan – Sonderzuschuss Corona

Hinweise zur Abwicklung

Nachdem wir viele Nachfragen bezgl. der Abwicklung zum Sonderzuschuss Corona erhalten haben, haben wir uns mit dem Sozialministerium abgestimmt, um gemeinsam die praktischen Fragen des Verfahrens zu klären.

Grundsätzlich wird der Sonderzuschuss „Corona“ in Höhe von 5 Euro für jeden in der Jugenderholung oder Jugendbildung bewilligten Tagessatz von 20 Euro ohne zusätzliche Antragstellung gewährt, wenn er:

  1. zur Deckung von bislang nicht berücksichtigten Corona-bedingt angefallenen Mehrkosten,
  2. zur Absenkung der Eigenbeiträge von Teilnehmenden,
  3. zur Reduzierung von zu erbringenden Eigenmitteln der Träger und
  4. zur Deckung von bislang nicht berücksichtigten Ausfall- und Stornokosten

eingesetzt wird.

Jugenderholung

Aus Gründen der Abrechnungs-Vereinfachung kann bei der Jugenderholung rechnerisch betrachtet ein tatsächlicher Tagessatz von 25 Euro angesetzt werden. Dieser setzt sich zusammen aus der Regelförderung von 20 Euro sowie dem Sonderzuschuss Corona von 5 Euro.

Bei finanziell schwächer Gestellte gilt dies analog. Die 25 Euro/Tag sind an den Antragssteller (Erziehungsberechtigte) weiterzuleiten. Dies erfolgt entweder durch Reduzierung der Teilnehmerbeiträge oder durch eine Rückerstattung. Die Gesamtsumme ist dem Antragssteller auch dann zu 100% weiterzugeben, wenn diese den eigentlichen Teilnahmebeitrag überschreitet. Damit können Kosten, die rund um die Teilnahme entstehen/entstanden sind, abgedeckt werden.

Entsprechend den Bewilligungen ist bei der Anforderung über den SV2,SV4 bzw. V2,V3,V4 eine (Sammel-)Bestätigung beizufügen, dass der Sonderzuschuss wie folgt eingesetzt wurde:

  1. zur Deckung von bislang nicht berücksichtigten Corona-bedingt angefallenen Mehrkosten,
  2. zur Absenkung der Eigenbeiträge von Teilnehmenden,
  3. zur Reduzierung von zu erbringenden Eigenmitteln der Träger und
  4. zur Deckung von bislang nicht berücksichtigten Ausfall- und Stornokosten.

Bei den Ziffern 1 und 4 sind die Zuschussempfänger gehalten, zu Prüfzwecken entsprechende Belege vorzuhalten.

Jugendbildung

Bei Lehrgängen für Jugendleiter*innen und Seminare der außerschulischen Jugendbildung ist der Sonderzuschuss Corona rechnerisch gesondert zu betrachten. Dies ist deshalb notwendig, da der zu erbringende Eigenanteil von 25% der Gesamtkosten nur auf die Regelförderung von 20 Euro/TNT berechnet wird. Hierdurch kann es auch zu einer Kürzung der Regelförderung kommen.

Für jeden erbachten Teilnehmertag (TNT) kann dann noch der Sonderzuschuss Corona gewährt werden. Hierbei muss anhand des SV6, SV6.1, SV6d bzw. V6, V6d die Anzahl der TNT mit 5 Euro multipliziert werden. Entsprechend den Bewilligungen ist hierbei eine Bestätigung beizufügen, dass der Sonderzuschuss Corona wie folgt eingesetzt wurde:

  1. zur Deckung von bislang nicht berücksichtigten Corona-bedingt angefallenen Mehrkosten,
  2. zur Absenkung der Eigenbeiträge von Teilnehmenden,
  3. zur Reduzierung von zu erbringenden Eigenmitteln der Träger und
  4. zur Deckung von bislang nicht berücksichtigten Ausfall- und Stornokosten

Bei den Ziffern 1 und 4 sind die Zuschussempfänger gehalten, zu Prüfzwecken entsprechende Belege vorzuhalten.

Ausfall- und Stornokosten

Storno- und Ausfallkosten werden nach dem Schreiben vom 8. Februar 2021 von Minister Lucha in der Höhe gefördert, als hätten diese stattgefunden.

Auch in diesen Fällen wird der Sonderzuschuss Corona in Höhe von 5 Euro/Tag gewährt. Eine gesonderte Antragstellung ist hier ebenfalls nicht erforderlich. Es ist lediglich unter Hinweis auf Ziffer 4) zu bestätigen, dass der Sonderzuschuss „zur Deckung von bislang nicht berücksichtigten Ausfall- und Stornokosten“ eingesetzt wurde. Die Zuschussempfänger sind dabei verpflichtet, die Gesamtkosten durch entsprechende Belege (Rechnungen bzw. Kontoauszüge) zu Prüfzwecke nachweisen zu können.

Kontakt

Stoilka Stefanow

Beratung zu Landesjugendplan, Förderprogramme KVJS, Bildungsreferent*innen-Programm, Juleica, Telefonzentrale
0711 16447-10 // stefanow@ljrbw.de