Seit 1. Juni gilt in Baden-Württemberg ein neues Nichtraucherschutzgesetz – was ihr beachten müsst und wie ihr selbst aktiv werden könnt
Rauchen ist generell erst ab 18 Jahren erlaubt – das ist im Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 10: „Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren“ geregelt. Das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSG) hat weitergehende Regelungen, um vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Junge Menschen als besonders vulnerable Zielgruppe sind hier, wie schon in der Vergangenheit, besonders berücksichtigt.
Das Wichtigste vorab: Für die Einrichtungen der Jugendarbeit ändert sich durch das neue LNRSG erst einmal nichts, was nicht schon seit 2007 gelten würde. Neu in dem Gesetz ist vor allem, dass sich der Nichtraucherschutz nicht mehr nur auf klassische Tabakprodukte beschränkt. Auch E-Zigaretten, Tabakerhitzer und vergleichbare Erzeugnisse – unabhängig vom Nikotin- oder Cannabis-Gehalt, sind einbezogen.
Auch ohne konkreten Handlungsdruck lohnt es sich, dass ihr euch über das Thema Nichtraucherschutz und Prävention Gedanken macht.
Konkrete Neuerungen im Gesetz
Ausführlich könnt ihr die Regelungen beim Sozialministerium nachlesen. Das Rauch- und Benutzungsverbot gilt nun grundsätzlich in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen, insbesondere in:
- Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen,
- Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,
- Schulen, Kindertageseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (z. B. Jugendhäuser),
- Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen,
- Gaststätten (darunter fallen auch bewirtschaftete Vereinsheime),
- Diskotheken,
- Einkaufszentren und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
Darüber hinaus gilt das Rauchverbot künftig auch in bestimmten Außenbereichen, unter anderem:
- auf öffentlichen Kinderspielplätzen,
- an Bus- und Straßenbahnhaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,
- in Freibädern,
- in Freizeit- und Vergnügungsparks.
Welche Produkte sind erfasst?
Das Gesetz umfasst:
- klassische Tabakprodukte,
- elektronische Zigaretten,
- Tabakerhitzer,
- Verdampfer,
- Wasserpfeifen und ähnliche Produkte,
- nikotinfreie sowie cannabisfreie Ersatzprodukte.
Damit gelten die Rauch- und Benutzungsverbote nun unabhängig davon, welche Stoffe konsumiert werden.
Ausnahmen
- Die Rauch- und Benutzungsverbote gelten nicht in Bier-, Wein- und Festzelten.
- In Freizeit- und Vergnügungsparks sowie Freibädern dürfen unter gewissen Voraussetzungen gesonderte Raucher*innen-Zonen eingerichtet werden.
- Für gesondert ausgewiesene, zugangsbeschränkte Raucher*innenräume in Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen sowie sogenannte „Rauchergaststätten“ gibt es ebenfalls Ausnahmen.
Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz von Nichtraucher*innen und Kindern
Partizipation und Information
Das Grundprinzip der Beteiligung spielt bei dem Thema Nichtrauchen genauso eine zentrale Rolle wie bei anderen Themen der Jugendarbeit. Die gemeinsame Umsetzung – Gestaltung der Räume, Einrichtung eines Rauchbereichs außerhalb des Hauses bzw. auf den Freiflächen, etc. – trägt zur Identifikation der Jugendlichen mit dem Thema bei. Das Gespräch mit den Jugendlichen ist das entscheidende Mittel, um Nichtraucher*innen-Schutz pädagogisch aufzugreifen und sich damit auseinanderzusetzen.
Gespräche bieten die Möglichkeit, die eigene Position zum Thema deutlich zu machen, über das Gesetz zu informieren und Raum für offene Diskussionen zu geben. Entscheidend ist, dass ihr auch zukünftig mit den Raucher*innen im Gespräch bleibt und sie beteiligt. Macht deutlich, dass es nicht um Ausgrenzung geht, sondern dass der Schutz der jüngeren Jugendlichen und der Nichtraucher*innen bei der Umsetzung des Gesetzes im Vordergrund steht.
Im Rahmen dieser Gespräche bieten sich viele Anlässe, über gesundheitsfördernde Aspekte zu diskutieren. So bieten sich Chancen, dass Jugendliche und junge Erwachsene gar nicht erst mit dem Rauchen anfangen bzw. ganz damit aufhören.
Regeln und Konsequenz
Klare Regelungen, die in der Hausordnung oder anderen gemeinsamen Vereinbarungen verankert sind, helfen sowohl den Jugendlichen als auch den als auch Jugendleiter*innen bzw. Fachkräften. Ebenso ist es selbstverständlich, dass das Rauchverbot für alle gelten muss: also auch für ältere Ehrenamtliche, hauptberufliche Mitarbeiter*innen und Hilfskräfte wie Zivildienstleistende und Hausmeister. Entscheidend ist dabei die Vorbildfunktion von Hauptamtlichen und Jugendleiter*innen bei der Umsetzung des Rauchverbots.
Ausweichmöglichkeiten schaffen
Die Einrichtung einer Raucherecke im Außenbereich kann hilfreich sein, um volljährige Raucher*innen nicht auszuschließen und einer möglichen Segregation entgegenzuwirken. Lärmbelästigung und Verschmutzung im Außenbereich solltet ihr dabei berücksichtigen und gemeinsam mit den Jugendlichen als Thema aufgreifen.
Wer ist verantwortlich?
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen bei Angeboten der Jugendarbeit nicht rauchen – für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sind in der Regel die Gruppenleiter*innen bzw. Aufsichtspersonen zuständig. Analog gilt dasselbe innerhalb von Räumen der Jugendarbeit hinsichlich der Einhaltung des LNRSG .
Weiterlesen
- Weitere Infos und Hilfestellungen für die Umsetzung rauchfreier Bereiche und Angebote findet ihr z. B. bei „Leben ohne Qualm“ LoQ Tabakprävention NRW. Dort wurde auch die Handreichung „Rauchfreie Jugendhilfe“ erarbeitet, die euch bei der Umsetzung hilft.
- Außerdem kann das „Themendossier Tabak- und Nikotinprävention“ des Dachverbands Offene Kinder- und Jugendarbeit Schweiz (DOJ) hilfreich sein.
- Zu Handlungskonzepten und Interventionsmöglichkeiten beraten die Kommunalen Suchtbeauftragten.
- Älteres Material unseres eigenen Projekts „Gesundheitsbildung und Nichtraucherschutz“ von 2008 gibt es im Projektarchiv.
- Warum für die eigene Gesundheit und das Umfeld sinnvoll ist, gar nicht erst mit dem Rauchen anzufangen bzw. damit aufzuhören, müssen wir hoffentlich nicht ausführen. Wer dennoch Fakten braucht, findet reichlich Material auf der Infoseite des RKI.
- Falls du selbst mit dem Rauchen aufhören willst, gibt es inzwischen bei fast jeder Krankenkasse Infos und Unterstützung. Auf der Seite feel-ok.de gibt es außerdem ein niedrigschwelliges Schritt-für-Schritt Programm, das helfen kann.