Antragsfrist für die Förderung nach VwV KJA/JSA ist der 1.4.
Das Sozialministerium dankt den Jugendverbänden für ihre Arbeit und drückt seine Anerkennung aus. Mit Schreiben vom 22.2. wurden außerdem die Förderkonditionen in den Bereichen der Jugenderholung und der außerschulischen Jugendbildung nach der Verwaltungsvorschrift Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (VwV KJA und JSA) mitgeteilt:
- Zur Förderung der Jugenderholung, d.h. für den Einsatz pädagogisch Betreuender und für finanziell schwächer Gestellte, gelten im Förderjahr 2024 Tagessätze von 25 Euro (Nr. 2 der VwV KJA und JSA).
- Die Tagessätze zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen ehrenamtlicher Jugendleiter*innen und themenorientierter Bildungsmaßnahmen werden im Förderjahr 2024 ebenfalls 25 Euro sein (Nr. 3 der VwV KJA und JSA).
- Anteilsfinanzierte Projekte mit Bildungscharakter (Nr. 3.3 der VwV KJA und JSA) werden im Förderjahr 2024 mit einer Förderquote von 35 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 3.000 Euro je Projekt.
- Es gilt die Antragsfrist nach Nummer 1.6.2 der Verwaltungsvorschrift KJA und JSA. Wir bitten euch daher, die Anträge auf Förderung von Jugenderholungs- und Jugendbildungsmaßnahmen rechtzeitig bis zum 1. April 2024 zu stellen.
- Bei Sammel- und Gesamtanträgen nach Nummer 1.6.1 der VwV KJA und JSA können die jeweiligen Ist-Ergebnisse des Förderjahres 2022 angegeben werden.
Antworten auf häufige Fragen zur Antragstellung findet ihr in den FAQ im Jugendarbeitsnetz.