Freistellung für Ehrenamt in der Jugendarbeit

Informationen des Sozialministeriums zum Anspruch auf Freistellung nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit

Wer sich ehrenamtlich engagiert, übernimmt Verantwortung, erwirbt die sogenannten „soft skills“ und erlernt organisatorisches Geschick. Darin liegt ein Gewinn – nicht nur für unsere Gesellschaft, sondern auch für diejenigen, die Freistellung gewähren. Als Hilfestellung hat das Sozialministerium die gesetzlichen Voraussetzungen der Freistellung für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit sowie Kontakte knapp zusammengefasst. Alternativ gibt’s hier das Originalschreiben zum Download.

Wo finde ich Informationen zum Gesetz und zur Antragsstellung?

Das Gesetz und das Antragsformular gibt es als Download im Jugendarbeitsnetz.

Für wen kann eine Freistellung beantragt werden?

Für alle Beschäftigten über 16 Jahre, die in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder sonsti-gen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr) in Baden-Württemberg stehen.

Voraussetzung ist, dass sie ehrenamtlich für eine Organisation der Jugendarbeit mit Sitz in Baden-Württemberg tätig sind. Für Beschäftigte, die in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis außerhalb Baden-Württembergs stehen, gelten die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslands.

Für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten kann eine Freistellung beantragt werden?

Eine Freistellung kann beantragt werden:

  • für ehrenamtliche Tätigkeiten bei Maßnahmen der Jugenderholung, sowie für sonstige Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden
  • zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen, auch für die JugendleiterIn-Card (Juleica),
  • zur Leitung von internationalen Jugendbegegnungen,
  • zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen für Übungsleiterinnen und -leiter,
  • für Trainerinnen und Trainer im Jugendbereich des Sports1.

Wer kann einen Antrag stellen?

Organisationen der Jugendarbeit mit Sitz in Baden-Württemberg. In Baden-Württemberg antragsberechtigt sind im Einzelnen:

  • im Landesjugendring Baden-Württemberg zusammengeschlossene Verbände,
  • in der Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg zusammengeschlossene Verbände oder
  • im Landessportverband Baden-Württemberg zusammengeschlossene Verbände,
  • alle vom Landesjugendamt oder der Obersten Landesjugendbehörde anerkannten Or-ganisationen der Jugendarbeit (gemäß § 75 SGB VIII oder § 4 Jugendbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) und
  • die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Baden-Württemberg.

Da die öffentliche Anerkennung als Träger der Jugendarbeit auf Landesebene die örtlichen Untergliederungen miteinschließt, können die Anträge auch von den Orts-, Kreis- oder Bezirksgruppen oder -verbänden dieser Organisationen gestellt werden.

Was gilt für die Organisationen, die ihren Sitz nicht in Baden-Württemberg haben oder nicht landesweit anerkannt sind?

Organisationen, die ihren Sitz nicht in Baden-Württemberg haben, sind nach dem Jugendarbeitsehrenamtsstärkungsgesetz nicht antragsberechtigt.

Organisationen, die lediglich vom Jugendamt eines Kreises oder Stadt anerkannt sind, sind nach Jugendarbeitsehrenamtsgesetz nicht antragsberechtigt.

Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden sind nach dem Jugendarbeitsehrenamtsstärkungsgesetz nicht antragsberechtigt.

Wie lange und wie oft kann ich freigestellt werden?

  • Die Freistellung beträgt bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Bei Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, beträgt die Freistellung bis zu fünf Arbeitstage.
  • Der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragbar.
  • Die Freistellung kann höchstens für drei Veranstaltungen im Kalenderjahr beantragt werden.

Was muss die Organisation, für die ich ehrenamtlich tätig bin oder werde, beachten?

  • Anträge auf Freistellung sind von der Organisation mit Sitz in Baden-Württemberg zu stellen, für welche die betreffenden Personen ehrenamtlich tätig sind.
  • Die Anträge sind beim Arbeitgeber mindestens einen Monat vor Beginn der Freistellung einzureichen.
  • Freistellung können nur für Personen beantragt werden, die ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Baden-Württemberg haben.
  • Es ist in geeigneter Weise darzulegen, dass die Maßnahme eine jugendpflegerische oder jugendfürsorgliche Zielsetzung hat – z. B. Maßnahmen, die durch Mittel der öffentlichen Jugendhilfe förderwürdig sind. Eine entsprechende Bestätigung gibt der jeweilige Verband bei der Antragstellung ab.
  • Das Gesetz begründet keinen Anspruch auf Entlohnung für die Dauer der Freistellung.
  • Antrag ist von der Jugendorganisation auszufüllen und beim Arbeitgeber einen Monat vor Beginn der Maßnahme einzureichen.
  • Empfehlenswert ist die Einreichung des Antrags in Verbindung mit dem Gesetzestext.

Kann ein Arbeitgeber/ein Dienstherr einen Antrag auf Freistellung ablehnen?

In § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit heißt es: „Die Freistellung ist zu gewähren, sofern nicht dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen“. Allerdings ist in der Gesetzeserläuterung dargelegt, dass bei der Interessenabwägung zwischen den Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsstellen und den Organisationen der Jugendarbeit „den Belangen der Jugendarbeit in besonderer Weise Rechnung zu tragen“ ist (vollständige Erläuterung als PDF).