DBJR: Handreichung zum Mythos „Neutralitätsgebot“ veröffentlicht

Was geht in der Politischen Bildung, was nicht?

Diese Meldung ist am 27.5. beim DBJR erschienen. Zur Originalmeldung

Der Bundesjugendring hat gemeinsam mit dem Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten e.V. (AdB) eine Handreichung zum „Mythos Neutralitätsgebot“ für freie Träger veröffentlicht. Die Begriffe „Neutralitätsgebot“ oder „Neutralitätspflicht“ geistern durch die Landschaft der Kinder- und Jugendarbeit und die Felder der Kinder- und Jugendbildung. Sie werden insbesondere von rechten Akteuren politisch instrumentalisiert, von Verwaltungen unsachgemäß angewendet und sie verunsichern und bedrohen freie Träger.

Das schränkt ihre Arbeit ein und behindert ihre wichtige Aufgabe als Akteure mit Haltung und Werten in einer demokratischen Zivilgesellschaft. Diese Handreichung klärt den Sachverhalt zum Thema Neutralität und soll insbesondere Jugendverbände und –ringe, Bildungsstätten sowie andere Trägern der außerschulischen politischen Bildung in ihrem politischen Handeln unterstützen. 

Träger der freien Jugendhilfe sowie andere nicht-staatliche Organisationen wie Bildungsstätten und andere nicht-staatliche Einrichtungen der außerschulischen politischen Bildung sind keine Staatsorgane und damit eben grundsätzlich nicht der Neutralität der Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien verpflichtet. (Nur) Staatsorgane dürfen nicht zu Gunsten oder zu Lasten einer politischen Partei – sofern sie nicht verboten wurde – auf den Parteienwettbewerb einwirken. Die übergreifende Geltung eines Neutralitätsgebotes für nicht-staatliche Akteure ist daher ein Mythos! Er wird Instrumentalisiert, um freie Träger einzuschränken und zu diskreditieren.

Zivilgesellschaftliche Träger (dazu gehören Träger der freien Jugendhilfe und Träger der non-formalen politischen Bildung) unterliegen grundsätzlich keinem Neutralitätsgebot. Eine Übertragung des staatlichen Neutralitätsgebots von öffentlichen Fördermittelgebern auf nicht-staatliche Akteure ist nicht nachvollziehbar. Staatliche Akteure sind aufgefordert bei der finanziellen Förderung von politischer Bildung, Demokratieförderung und Präventionsarbeit die grundrechtlichen Freiheiten freier Träger durch die Regelungen in Förderbedingungen nicht einzuschränken.

Die pauschale Übertragung des Neutralitätsgebotes ist vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Schutzes der Meinungsfreiheit der freien Träger nicht hinzunehmen. Es ist also gerade für private Akteure im Feld der politischen Bildung möglich, Positionen einzelner Parteien sachlich begründet als rassistisch oder rechtsextrem zu benennen.

Es ist dabei eine gezielte Methode13 von demokratiefeindlichen Akteuren, die Behauptung zu verbreiten, alle öffentlich geförderten Stellen wären der parteipolitischen Neutralität verpflichtet. Dieser Mythos ist so pauschal schlicht falsch und ist eine gezielte Strategie der extremen Rechten zur Einschüchterung der demokratischen Zivilgesellschaft.

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