Durchblick zum Bildungszeitgesetz und zum Freistellungsanspruch Ehrenamtlicher in der Jugendarbeit
Ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit ist unverzichtbar – und braucht entsprechende Möglichkeiten zur Freistellung von Arbeit oder Ausbildung. Seit 2007 regelt das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ in Baden-Württemberg diese Form von Freistellung. Dieser Beitrag beschreibt euren Rechtsanspruch und erklärt den Unterschied zum Bildungszeitgesetz, auch mit Blick auf das Thema Lohnfortzahlung.
Freistellungsmöglichkeiten für ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendarbeit
Betreuer*innen oder Leitende von Kinder- und Jugendfreizeiten, Zeltlagern und Ausfahrten, internationalen Jugendbegegnungen aber auch Teilnehmende von Lehrgängen in der Jugendarbeit können sich für ihren Einsatz und / oder ihre Teilnahme freistellen lassen. Das ist im „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ vom 20. November 2007 geregelt.
Grundlage der Freistellung: Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts
Laut dem Gesetz haben ehrenamtliche Mitarbeitende einen Anspruch auf zehn Tage Freistellung im Jahr, Auszubildende auf fünf Tage. Denn im Alltag geht der überwiegende Teil der Ehrenamtlichen einer Berufstätigkeit oder Ausbildung nach. Berufstätige Ehrenamtliche stellen in der Regel ihre Freizeit für die Jugendarbeit in ihren Verbänden und Organisationen zur Verfügung. Ohne die Möglichkeit der Freistellung wäre es vielen nicht möglich, für ihre Verbände oder Vereine ehrenamtlich tätig zu werden.
In der Arbeitshilfe „Recht haben“ sind in Kapitel 12 „Unterstützung fürs Ehrenamt“ weitere Details aufgeführt, für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten eine Freistellung gewährt wird und wer wie einen Antrag stellen kann.
Was ist der Unterschied zwischen Freistellung und Bildungszeit?
Die Freistellung Ehrenamtlicher in der Jugendarbeit bezieht sich auf das bereits genannte „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“. Umgangssprachlich ist hier oft auch die Rede von Sonderurlaub.
Ein weiterer Rechtsanspruch auf Freistellung ergibt sich aus dem Bildungszeitgesetz, hierzu wird umgangssprachlich häufig Bildungsurlaub gesagt. Diese Form der Freistellung kann auch für die Qualifizierung im Ehrenamt genutzt werden, beispielsweise für eine Fortbildung als Übungsleiter*in. Sie steht jedoch nicht ausschließlich im Zusammenhang mit ehrenamtlichem Engagement, sondern wird größtenteils für berufliche oder politische Weiterbildung genutzt.
Im Unterschied zur Freistellung nach dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ besteht bei einer Freistellung nach dem Bildungszeitgesetz ein Anspruch auf bis zu fünf Tage pro Jahr unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Weitere Details und Besonderheiten können ebenfalls der Arbeitshilfe „Recht haben“ oder auf der Homepage des Landes und der Regierungspräsidien entnommen werden.
Lohnfortzahlung und Aufwandsentschädigung
In Baden-Württemberg gibt es nach dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dennoch lohnt es sich, dazu mit dem Arbeitgeber ins Gespräch zu gehen und um die (finanzielle) Unterstützung des Engagements zu bitten. Hilfreiche Argumente finden sich in den gesetzlichen Grundlagen und unserem Selbstverständnis:
- Viele Arbeitgeber kennen das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ nicht –ein Hinweis darauf kann eure eigene Position stärken.
- Auch das dazugehörige Informationsschreiben vom Sozialministerium von Mai 2025 kann hilfreich sein. Darin werden Arbeitgeber ermutigt, „das Engagement der bei ihnen tätigen Engagierten großzügig zu unterstützen“.
- In anderen Bundesländern ist eine Lohnfortzahlung teilweise gesetzlich verankert, beispielsweise in Hessen.
- Kinder- und Jugendarbeit leistet einen wichtigen Beitrag zu Demokratiebildung, Selbstwirksamkeitserfahrungen und sozialem Lernen. Ohne das riesige Engagement der vielen ehrenamtlich Aktiven wären die vielfältigen Aktivitäten und Aktionen von Jugendverbänden, -vereinen und -initiativen in der Kinder- und Jugendarbeit nicht leistbar. Außerdem schafft ehrenamtliche Mitarbeit sozialen Zusammenhalt und stärkt damit das Bewusstsein für Gemeinschaft in unserer Gesellschaft.
Davon abzugrenzen ist, wie weiter oben beschrieben, eine Freistellung nach dem Bildungszeitgesetz. Diese erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Wie ist das mit der Aufwandsentschädigung?
Entscheidet sich ein Arbeitgeber dafür, dem*der Arbeitnehmer*in das Gehalt während der Freistellung nach dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ weiterzuzahlen, so hat dies keinen Einfluss auf eine mögliche Auszahlung einer Aufwandsentschädigung. Ob für die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Freizeitmaßnahme, auf dem Zeltlager o.Ä. eine Aufwandsentschädigung – etwa in Form der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale – gezahlt wird, entscheidet die jeweilige Organisation. Dabei müssen die Steuerfreibeträge berücksichtigt werden.
Herausforderungen für Ehrenamtliche an Landesgrenzen
Das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ bezieht die Regelungen zur Freistellung ausschließlich auf „Beschäftigte über 16 Jahre, die in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr) in Baden-Württemberg stehen.“ Des Weiteren muss die Organisation, für die man ehrenamtlich tätig ist, ihren Sitz in Baden-Württemberg haben. In anderen Fällen gelten die jeweils entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen.
Folglich kommt es in der Nähe von Landesgrenzen zu besonderen Herausforderungen in der ehrenamtlichen Praxis sogenannter „Grenzgänger*innen“. Damit sind Ehrenamtliche gemeint, deren Arbeitgeber ihren Sitz in angrenzenden Bundesländern wie Hessen, Rheinland-Pfalz oder Bayern haben, aber in Baden-Württemberg für eine Organisation ehrenamtlich tätig sind. In diesem Fall greifen die jeweils unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen, ein Anspruch nach dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ in BW besteht nicht.
Der Landesjugendring weist in seiner Lobbyarbeit seit längerem auf diese Regelungslücke hin. Trotz entsprechender Vorhaben im Koalitionsvertrag der letzten Landesregierung konnten bislang jedoch keine Änderungen erreicht werden. Der Landesjugendring setzt sich deshalb und weiterhin für eine Stärkung des Rechtsanspruchs, eine Verbesserung für sogenannte Grenzgänger*innen sowie bessere Rahmenbedingungen für ehrenamtlich Engagierte ein.
Für Gespräche mit Arbeitgebern kann auf den generellen politischen Willen zur Stärkung des Ehrenamtes sowie die Vielzahl landesgesetzlicher Regelungen hingewiesen werden und an die moralische Verpflichtung appelliert werden.
Macht Gebrauch von eurem Rechtsanspruch!
Wir möchten Engagierte in der Jugendarbeit ermutigen, ihre Freistellungsmöglichkeiten wahrzunehmen! Bei vielen scheitert es schon am fehlenden Wissen zum Gesetz und dem vorhandenen Rechtsanspruch. Erzählt also von euren Erfahrungen mit Freistellung, kommt über den Rechtsanspruch ins Gespräch und sorgt dafür, dass auch andere Ehrenamtliche davon erfahren.
Auch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung kann sich lohnen. Nutzt dafür die oben aufgeführten Argumente und habt im Hinterkopf: Viele Arbeitgeber sind selbst ehrenamtlich tätig (gewesen), haben einen persönlichen Bezug zur (Jugend-)Verbandsarbeit oder eigene Kinder, die schon einmal auf einem Zeltlager waren. Dies kann die Gesprächsbereitschaft erhöhen und zu gegenseitigem Verständnis beitragen.
Viel Erfolg, vielen Dank und alles Gute für euren weiteren ehrenamtlichen Einsatz in der Jugendarbeit!
Literaturverzeichnis
Alt, Nico; Gollmer, Karoline; Schmidt, Thomas. 2024. Arbeitshilfe Recht haben. 6. überarbeitete Auflage. Hrsg. von Landesjugendring BW. Online URL: https://shop.ljrbw.de/publikationen/recht-haben [Letzter Zugriff: 18.03.2026].
Baden-Württemberg. 2007. Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 20.11.2007. Gesetzesblatt für Baden-Württemberg, S. 530. Online URL: https://dejure.org/gesetze/JugendarbG [Letzter Zugriff: 12.05.2026].
Lucha, Manfred. 2025. Informationen zum Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Online URL: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/ehrenamt-in-der-jugendarbeit-und-freistellung/ [Letzter Zugriff: 12.05.2026].