Was das für Jugendverbände bedeutet
Das UBSKM-Gesetz auf Bundesebene stärkt den Schutz von jungen Menschen vor sexualisierter Gewalt. Kern des Gesetzes ist es, eine*n Unabhängige*n Bundesbeauftragte*n gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen dauerhaft zu verankern – zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und Ausbeutung. Betroffene sollen besser geschützt und unterstützt und Präventionsangebote gestärkt werden. Zentrale Bausteine dafür sind Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung.
Das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (kurz UBSKM-Gesetz) ist am 01. Juli 2025 in Kraft getreten. Es sichert gesetzlich erstmals das Amt der*des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und definiert auch eine Berichtspflicht dieser Stelle gegenüber Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Weitere Maßnahmen des Gesetzes sind ein Betroffenenrat und eine unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs. Auch Unterstützungsangebote für Betroffene und der Schutz junger Menschen im digitalen Raum sind darin verankert.
Der Deutsche Bundesjugendring (DBJR) ordnet das Gesetz wie folgt ein: „Die angestrebte Verbesserung des Schutzes, der Qualitätssicherung und der Unterstützung Betroffener ist ein wichtiger Schritt. Allerdings fehlen klare Impulse, um das Thema stärker in den gesellschaftlichen Fokus zu rücken, sowie ausreichende Unterstützungsangebote für ehrenamtlich getragene Strukturen in der Jugendverbandsarbeit vor Ort. Zudem ist noch unklar, wie die öffentlichen Träger die Vorgaben konkret umsetzen werden.“
Das UBSKM-Gesetz hat erstmal keine direkte Auswirkung auf (freie) Träger der Kinder- und Jugendhilfe. So werden mit dem UBSKM-Gesetz zwar Regelungen im SGB VIII angepasst, u. a. § 79a Qualitätsentwicklung. Dieser wurde ergänzt durch „Qualitätsmerkmale für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen“.
Die tatsächliche Entwicklung der konkreten Qualitätsmerkmale ist Aufgabe der Jugendämter. Dabei sind die Jugendhilfeausschüsse einzubeziehen, Grundlage sind die Empfehlungen der Landesjugendämter. Erst mit der Anwendung dieser Qualitätsmerkmale, z. B. in Förderrichtlinien, würde die verpflichtende Vorlage eines Schutzkonzeptes definiert.