Landesjugendplan 2022

Das bringt das neue Jahr Jugendverbänden und Jugendringen in Baden-Württemberg

Zum 1.01.2022 trat die „Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung, der Jugenderholung und der Strukturen sowie zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit“ (kurz: VwV KJA und JSA) in Kraft. Dadurch ändern sich auch Antrags- und Nachweisverfahren ab 2022.  Im Beitrag haben wir die wichtigsten Punkte zusammengestellt.

A) Fragen aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation

Vorjahres-Ist-Ergebnisse als Bewilligungsgrundlage:

Da die Vorjahres-Ist-Ergebnisse aus dem Jahr 2021 Pandemie-bedingt nicht als Basis für Bewilligung von Sammelanträgen geeignet sind, beabsichtigt das Sozialministerium, wie im letzten Jahr, die jeweiligen Ist-Ergebnisse des Förderjahres 2019 zugrunde zu legen.

Alternativ hierzu ist das Ministerium hinsichtlich der Förderung aus dem Bundesprogramm „Aufholen nach Corona“ über den KJP des Bundes bereit, als Basis für die Bewilligung von Sammelanträgen die Ist-Ergebnisse der Landesförderung des Jahres 2021 zuzüglich der aus der KPJ-Förderung des Bundes resultierenden Teilnehmertage auf Antrag bei entsprechenden Nachweisen zu berücksichtigen.

Teilnahmetage als Berechnungsgrundlage im Bildungsreferent*innenprogramm 2023:

Das Sozialministerium bittet den Landesjugendring um einen Vorschlag zur Berechnungsgrundlage der jährlichen Teilnehmenden-Tage über einen Zeitraum von drei Jahren bei der Förderung von Stellen für Bildungsreferent*innen nach Ziffer 7.2. der VwV Brief.

Förderung von Storno- und Ausfallkosten:

Zu den Regelungen bezüglich Pandemie-bedingter Storno- und Ausfallkosten im Förderjahr 2022 kann das Sozialministerium derzeit noch keine Aussagen treffen. Insbesondere ist nicht bekannt, ob das Finanzministerium an seinen zuwendungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch im Jahr 2022 festhält. Mit einer entsprechenden Regelung des Finanzministeriums ist aller Voraussicht nach nicht vor Februar 2022 zu rechnen.

B) Grundsätzliche Fragen zur Verwaltungsvorschrift

Fördersätze und -quoten (Ziffer 1.4.6 der VwV)

Das Sozialministerium ist hier bemüht, möglichst schnell für Planungssicherheit bei den Jugendverbänden/ -ringen zu sorgen. Derzeit können zur Höhe der im Jahr 2022 gültigen Fördersätze und -quoten aber noch keine Aussagen getroffen werden, da aktuell weder über den Staatshaushaltsplan 2022 noch über die Kabinettsvorlage zur Verlängerung des Bündnisschutzes entschieden ist.

Keine Vollfinanzierung (Ziffer 1.4.8 der VwV)

Die Verwendungsnachweise sind von den landesweit tätigen Jugendverbänden oder den Landesorganisationen der Kinder- und Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit vorzulegen. Insgesamt wird hinsichtlich der Eigenbeteiligung am Richtwert von mindestens 10 % festgehalten.

Antragsfrist/Abschlagszahlungen (Ziffer 1.6.2 der VwV)

Wie der Landesjugendring sieht das Sozialministerium aufgrund der besonderen Situation die Notwendigkeit, die Antragsfrist über den 01.04.2022 hinaus zu verlängern. Es will versuchen, den 01.05.2022 als neue Antragsfrist zu halten. Um Liquiditätsschwierigkeiten bei Antragsstellern zu vermeiden, stimmt das Sozialministerium der Bewilligung von Abschlagszahlungen nach Erteilung der Bewilligungsbescheide auf Antrag zu.

Weitergabevertrag mit jedem Letztempfänger (Ziffer 1.8.3 der VwV)

Nr. 1.8.3 der VwV KJA und JSA bezieht sich auf alle Zuwendungen, die vom Erstempfänger an den Letztempfänger weitergegeben werden, also auch auf Sammelanträge nach 1.6.3. Die Ausgestaltung richtet sich nach der VV Nr. 12 zu § 44 LHO und obliegt dem Erstempfänger.
Der Landesjugendring wird dazu in der ersten Jahreshälfte 2022 einen Musterweiterleitungsvertrag mit dem Sozialministerium erarbeiten, der den Erfordernissen Rechnung trägt.

Definition von finanziell schwächer gestellten Familien (Ziffer 2.2 der VwV)

Die Beurteilung, ob es sich um Teilnehmende aus finanziell schwächer gestellten Familien handelt, wurde bei der Entwicklung der neuen VwV KJA und JSA im Rahmen des breit angelegten Beteiligungsprozesses einvernehmlich von festen Zahlenwerten abgekoppelt und durch die Knüpfung an einen angemessenen eigenen Beitrag der Verbände/Maßnahmenträger in deren Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis gegeben. An dieser Entscheidung will das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration festhalten.

Bildungskonzept (Ziffern 3.1 und 3.2 der VwV)

Aufgrund der besonderen Situation hinsichtlich des Inkrafttreten der neuen VwV KJA und JSA ist das Sozialministerium damit einverstanden, dass Jugendbildungsmaßnahmen erst ab dem Förderjahr 2023 im Rahmen von (Gesamt-)Bildungskonzepten beschrieben werden und die einzelnen Bildungsmaßnahmen wie bisher durch Programme nachgewiesen werden.

Förderung praktischer Maßnahmen über den  im Masterplan Jugend (“Flächenprogramm” – in Anlehnung an Ziffer 3.3 der VwV)

Wie bei den übrigen Jugendbildungsmaßnahmen ist das Sozialministerium auch für die Projekte mit Bildungscharakter bemüht, möglichst schnell für Planungssicherheit bei den Verbänden zu sorgen. Derzeit können zur Höhe der im Jahr 2022 gültigen Förderquoten aber noch keine Aussagen getroffen werden, da aktuell weder über den Staatshaushaltsplan 2022 noch über die Kabinettsvorlage zur Verlängerung des Bündnisschutzes entschieden ist. Die Möglichkeit einer Anhebung der Förderquote für alle Projekte mit Bildungscharakter auf das Niveau des bisherigen Flächenprogramms scheint nach derzeitiger Einschätzung jedoch nicht gegeben zu sein.

Webbasierten Lehr- und Lernverfahren (Ziffer 3.4 der VwV)

Nach der neuen VwV KJA und JSA können Zuschüsse für den zeitlichen Anteil webbasierter Lehr- und Lernformate nach den Nummern 3.1.1 oder 3.2.1 nur gewährt werden, wenn ihr Anteil ein Drittel des jeweiligen Bildungsangebots nicht übersteigt. Dieser Ansatz wurde von allen Beteiligten bei der Entwicklung der VwV einvernehmlich und bewusst gewählt. Das Sozialministerium möchte daher auch unter Berücksichtigung der  pandemiebedingten Vorgaben zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht für das gesamte Jahr 2022 von der Begrenzung auf ein Drittel der Programmdauer abrücken und bittet die Bildungsangebote auf dieser Basis zu planen. Sollte sich im Laufe des Förderjahres zeigen, dass Maßnahmen wegen der Beschränkung in größerem Umfang Pandemie-bedingt nicht durchgeführt werden können, wird das Sozialministerium gegensteuern.

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