Erleichterung für langjährig Aktive, die (noch) keine Juleica haben
Um es Verbänden zu erleichtern, ihre langjährig Aktiven noch unkompliziert mit einer Juleica zu versehen, hat der Landesjugendring-Vorstand eine Ausnahmeregelung für 2024 beschlossen, die die bisherige Übergangsregel ergänzt. Die Juleica kann im nächsten Jahr noch an Personen ausgestellt werden, die neben einer auch länger zurückliegenden Grundausbildung an einer Auffrischung, einer Präventionsschulung zu sexualisierter Gewalt und einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen haben. Der Landesjugendring agiert als Landeszentralstelle für die Umsetzung der Juleica in BW.
Die wichtigsten Kriterien, um die Übergangsregel in Anspruch zu nehmen
Vom Grundsatz, dass eine Juleica nur dann ausgestellt werden kann, wenn die Grundausbildung zeitnah erfolgreich absolviert wurde, kann in begründeten Einzelfällen für den Zeitraum bis 31. Dezember 2024 abgewichen werden. In den Genuss eines erleichterten Zugangs zu einer Juleica kann in 2024 noch kommen, wer:
- an irgendeinen Zeitpunkt im Lauf des Daseins als Ehrenamtliche*r eine Juleica-Grundausbildung durchlaufen,
- an einer Präventionsschulung teilgenommen und
- in den letzten drei Jahren an einer Wiederauffrischungsschulung teilgenommen hat (wobei die Präventionsschulung Teil der Wiederauffrischungsschulung sein kann),
- plus einen, wie in den Juleica-Standards beschrieben, längstens zwei Jahre alten Erste-Hilfe-Kurs nachweisen kann.
Wie auch 2023 schon liegt die Beurteilung, ob ein*e Ehrenamtliche*r für die Übergangsregel in qualifiziert, bei den ausstellenden Verbänden. Wir empfehlen, dies schriftlich zu dokumentieren, durch eine Aktennotiz o. ä.
Die Ausnahmeregelung wurde getroffen, da aufgrund der neuen Regelungen im Landesjugendplan Betreuer*innen eine Juleica oder vergleichbare Ausbildung* vorweisen müssen, um weiterhin Zuschüsse zu erhalten*.
*Ab 01.01.2026 gilt für Zuschüsse aus dem Landesjugendplan, dass Betreuer*innen „für ihren Einsatz mindestens im Umfang einer Juleica-Ausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung qualifiziert sind“ (2.1.3.1). Am einfachsten könnt ihr das durch die Juleica-Nummer der betreffenden Personen nachweisen. Mehr Hinweise, was unter „vergleichbar“ zählt, findet ihr in den FAQ im Jugendarbeitsnetz: https://jugendarbeitsnetz.de/landesjugendplan/ii-zur-foerderung-der-kinder-und-jugenderholung Bis dahin werden noch Ausbildungen anerkannt, die nicht alle Inhalte einer Juleica-Ausbildung, mindestens aber die Prävention sexualisierter Gewalt beinhalten.