Erinnerung: Übergangsregel für den Juleica-Erwerb nutzen

Ausnahmeregelung für langjährig Aktive, die bislang ohne Juleica sind: jetzt Auffrischungsschulung suchen!

Es gab coronabedingt schwierige Jahre. Lücken müssen aufgefüllt werden. Gleichzeitig sind langjährig bewährte Ehrenamtliche aktiv, deren Wissen und Können nicht verloren gehen darf. Diesen Kräften war teilweise bislang nicht bewusst, welchen Nutzen die formale Juleica-Beantragung hat. Für eine begrenzte Übergangszeit hat der Landesjugendring die Möglichkeit geschaffen, diesen formalen Missstand zu heilen.

Die Kommission Ehrenamt und Engagement des Landesjugendring hat im Dezember 2022  eine Empfehlung herausgegeben für Personengruppen, die langjährig in der Kinder- und Jugendarbeit ehrenamtlich aktiv sind und nun aufgrund der neuen Regelungen im Landesjugendplan eine Juleica oder vergleichbare Ausbildung* vorweisen müssen um weiterhin Zuschüsse zu erhalten. Bis zum 31.12.2023 können langjährig Aktive ausnahmsweise mit einem vereinfachten Verfahren zu einer Juleica kommen.

So lautet die Empfehlung zur Ausstellung der Juleica:

Vom Grundsatz, dass eine Juleica nur dann ausgestellt werden kann, wenn die Grundausbildung zeitnah erfolgreich absolviert wurde, kann in begründeten Einzelfällen für den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 abgewichen werden.

Es genügt dann mindestens eine klassische Auffrischung im Umfang von 8 Zeitstunden, ggf. auch online möglich, orientiert an den Bedarfen der Ehrenamtlichen. Die persönliche Eignung wird intensiv durch den Jugendverband oder Jugendring geprüft. Die Jugendverbände bzw. Jugendringe entscheiden, wer für diese Regelung in Frage kommt. Unabhängig davon kann es in Verbänden und Ringen natürlich abweichende, engere, Regelungen geben.

Ein Nachweis über einen aktuellen Erste-Hilfe-Kurs ist ebenfalls notwendig. Erste-Hilfe muss regelmäßig (empfohlener Turnus alle zwei Jahre) geübt werden, um im Notfall abrufbar zu sein.

Alternative: Übergangsregelung bis 2025 für LJP-Abrechnung nutzen

Alternativ ist neben dieser Regelung bis Ende 2025 für die Abrechnung der pädagogischen Betreuer*innen ausreichend, wenn diese eine Schulung zur Prävention vor sexuellem Missbrauch nachweisen können.**

Hier findet ihr Juleica-Auffrischungsschulungen

Kurse, die als Juleica-Auffrischung besucht werden können, werden von vielen Trägern angeboten. Sprecht vorher mit eurem Verband ab, ob der gewünschte Kurs für die Ausstellung im Rahmen der Übergangsregelung geeignet ist!

Die Akademie der Jugendarbeit hat folgende Fortbildungen im Angebot, die für die Juleica anrechenfähig sind:

Die Landesakademie für Jugendbildung Weil der Stadt bietet ebenfalls einige Kurse an: https://www.jugendbildung.org/juleica.

In unserer Schulungsbörse im Jugendarbeitsnetz finden sich regelmäßig freie Plätze von Trägern im ganzen Land: https://jugendarbeitsnetz.de/juleica-schulungen.
Veranstalter*innen können hier auch freie Plätze in ihren Schulungen einstellen, bitte nutzt diese Möglichkeit!

Schaut auch bei euren Jugendringen vorbei, viele haben da was im Angebot.
Der Stadtjugendring Stuttgart z. B. bietet ein Fortbildungspaket speziell für die Nachschulung an (7.10. und 11.10.): https://www.sjr-stuttgart.de/2023/jugendleiterinnen-schulung-2023-2024/.


*Ab 01.01.2026 gilt für Zuschüsse aus dem Landesjugendplan, dass Betreuer*innen „für ihren Einsatz mindestens im Umfang einer Juleica-Ausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung qualifiziert sind“ (2.1.3.1). Am einfachsten könnt ihr das durch die Juleica-Nummer der betreffenden Personen nachweisen. Mehr Hinweise, was unter „vergleichbar“ zählt, findet ihr in den FAQ im Jugendarbeitsnetz: https://jugendarbeitsnetz.de/landesjugendplan/ii-zur-foerderung-der-kinder-und-jugenderholung Bis dahin werden noch Ausbildungen anerkannt, die nicht alle Inhalte einer Juleica-Ausbildung, mindestens aber die Prävention sexualisierter Gewalt beinhalten.

** Es gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2023, damit Betreuungspersonen (nach)qualifiziert werden können. (vgl. Ziffer 8.2 VwV zum LJP). Bis 31.12.2025 werden Ausbildungen anerkannt, die nicht alle Inhalte, mindestens aber die Prävention sexualisierter Gewalt beinhalten oder ggf. per Nachschulung vermittelt werden. Zu möglichen Inhalten einer solchen Schulung s. Juleica-Standards (https://www.ljrbw.de/publikationen/juleica-standards-der-jugendleiterinnen-ausbildung) Punkt 4.2.4 “Prävention sexualisierter Gewalt und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung”