Einmal auf neu: aktuelle CoronaVO ab 01. Juli

Nichts bleibt, wie es war…

Die Landesregierung hat alle Corona-Verordnungen überarbeitet. Der Neuordnung folgt nun auch die Verordnung zur Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit, die zum 1. Juli 2020 in Kraft tritt. Durch die weiteren Lockerungen werden Maßnahmen und Angebote im Sommer wieder attraktiver. Wir haben hier aus unserer Sicht einige Punkte in einer ersten Übersicht herausgegriffen und weiter ausgeführt. Ihr solltet jedoch stets die ganze Verordnung selbst für die Planung eigener Aktivitäten hin durchlesen.

Allgemeine Corona-Verordnung zum 1. Juli 2020

Die Corona-Verordnung wurde am 23. Juni komplett überarbeitet und tritt zum 1. Juli in Kraft. Hierbei wurden zahlreiche Änderungen vorgenommen. Die Corona-Verordnung kann auf den Seiten des Staatsministeriums nachgelesen werden. Nachstehend einige wenige Punkte, die insbesondere Veränderungen in Bezug auf die Kinder- und Jugendarbeit wichtig sind:

  • Nach §9 Abs. 1 sind Ansammlungen bis zu 20 Personen erlaubt. Dabei gibt es keinen Unterschied mehr zwischen öffentlichen Raum und außerhalb des öffentlichen Raums. Nach §2 Abs. 2 sind hierbei keine Abstandsregeln zu beachten. Ein Abstand von 1,5 Meter wird jedoch empfohlen.
  • In §10 werden Regeln für Veranstaltungen aufgestellt. Vor der Veranstaltung ist ein Hygienekonzept nach §5 zu erstellen. Zulässig sind vom 1. Juli bis einschl. 31. Juli 100 Teilnehmende, vom 1. August bis einschl. 31. Oktober 500 Teilnehmende. Werden den Teilnehmenden feste Sitzplätze zugewiesen und folgt die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm, so sind bis einschl. 31. Juli bis zu 250 Teilnehmende möglich.

Corona-Verordnung zum 1. Juli 2020 für die Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit

Am 26. Juni wurde eine neue Corona-Verordnung für die Kinder- und Jugendarbeit erlassen. Diese tritt zum 1. Juli in Kraft. Die nachfolgenden Ausführungen geben den Sachstand zum 26. Juni 2020 wieder. Im Wesentlichen gelten die Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung auf die an dieser Stelle verwiesen wird. Zusätzlich weisen wir exemplarisch auf folgende Ergänzungen hin:

  • Für gemeinsame An- und Abreisen gelten die Regelungen nach §3 (Tragen von Mundschutz)
  • bis zum 31. Juli: Wenn die Teilnehmenden vorher bekannt sind, gilt §10 (Veranstaltungen – bis zu 100 Personen ohne Zählung von Mitarbeitende).
  • ab 1. August: Wenn die Teilnehmenden vorher bekannt sind, gilt §10 (Veranstaltungen – bis zu 500 Personen wobei auch die Mitarbeitenden mitgezählt werden müssen).
  • Stehen die Teilnehmende zu Beginn noch nicht fest, so gelten die Regelungen nach §9 (Ansammlungen – bis zu 20 Personen wobei auch Mitarbeitende mitgezählt werden.)
  • Gibt es Angebote mit mehr als 100 Teilnehmende, so sind Kleingruppen mit bis zu 30 Personen zu bilden. Innerhalb der Gruppe gilt die Abstandsempfehlung nicht. Zwischen den Gruppen gilt die Abstandsempfehlung von 1,5 Meter.
  • Für gemeinsame Ausflüge gelten die Einschränkungen nach §10 Abs. 1-5 (Begrenzung auf 100 Personen bis einschl. 31.7. sowie z.B. keine Tanzveranstaltungen)
  • Finden Angebote mit Übernachtungen statt, sollen die Personen im Übernachtungsraum möglichst gleich bleiben (feste Personengruppe).
  • Eine Selbstversorgung während des Angebots ist unter Beachtung der allgemeinen Hygienevorschriften (welche auch in den letzten Jahren zu beachten waren) möglich.
  • Bei mehrtägigen Veranstaltungen (Sommerfreizeiten) mit Übernachtungen ist das Hygienekonzept um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu ergänzen. (Details können der Empfehlung ab Anfang Juli entnommen werden.)
  • Für die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden ist die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung nach §8 zu tragen.
  • Die Regelungen gelten bis einschließlich 31. August 2020.

Alle Infos sowie unsere FAQ-Liste (die sukzessive aufgebaut und aktualisiert wird) findet ihr unter www.ljrbw.de/corona