DBJR-Info: Änderungen im Transparenzregister

Aktuelle Infos auf Grundlage des Gesetzesentwurfs (vorbehaltlich Zustimmung des Bundesrats)

Der Bundestag hat über ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz entschieden. Neben neuen Regelungen zum Transparenzregister folgen weitere Änderungen für Vereine. Aus einer Informationsveranstaltung im Bundestag hat der Deutsche Bundesjugendring (DBJR) wichtige Punkte notiert. Das Gesetz muss noch durch den Bundesrat. Aus dem Kreis der Länderkammer wurden bereits Änderungen angekündigt. Im Beitrag finden sich die aktuellen Informationen dennoch auf Grundlage des Bundestagsbeschlusses; der DBJR beobachtet die Entwicklungen weiter – wir halten euch auf dem Laufenden!

Eintragungspflicht

In Kürze (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates): Vereine müssen sich nicht eigenständig in das Transparenzregister eintragen!

Situation:

  • neues Transparenzregistergesetz sorgt für bessere europäische Vernetzung, dafür müssen Daten aller verpflichteten juristischen Personen im Transparenzregister vollständig abrufbar sein;
  • auch Vereine hätten sich deshalb eigenständig eintragen müssen.

Lösung:

  • langfristig wird es eine technische Vernetzung zwischen Vereins- und Transparenzregister geben, die Daten werden automatisch übertragen.
  • bis dahin überträgt die Registerstelle die Daten für Vereine.
  • bedeutet: kein zusätzlicher Aufwand für die Vereine!

Gebührenbefreiung

In Kürze (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates): ab 2024 automatische Befreiung, bis dahin ein stark vereinfachter Antrag.

Situation:

  • gemeinnützige Vereine sind seit 2020 von den Gebühren befreit – Vereine müssen Antrag bei Bundesanzeiger-Verlag stellen und ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, nach drei Jahren muss ein neuer Antrag gestellt werden – unzureichende Kommunikation über Gebührenbefreiungsprozess.
  • Keine rückwirkende Befreiung möglich.

Lösung:

  • ab 2024 gibt es eine technische Vernetzung zwischen dem neuen Zuwendungsempfänger- und dem Transparenzregister.
  • die registerführende Stelle erfährt dann automatisch welche Vereine gemeinnützig sind.
  • für gemeinnützige Vereine ist ab 2024 kein Antrag mehr notwendig.
  • für Übergangszeitraum: ein stark vereinfachter Antrag, Transparenzregister kommt auf Vereine zu.

Ausweitung der Gemeinnützigkeit

Neue gemeinnützige Zwecke:

  • Klimaschutz
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Ortsverschönerung
  • Freifunk
  • Unterhaltung & Pflege von Friedhöfen
  • Neue gemeinnützige Zweckbetriebe:
  • Einrichtungen für Flüchtlingshilfe
  • Einrichtungen zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Änderungen zum 01.01.2021

Übungsleiter*innen-Pauschale steigt von 2400 Euro auf 3000 Euro jährlich

  • es profitieren nebenberuflich tätige Übungsleiter*innen, Ausbilder*innen, Erzieher*innen und Betreuer*innen sowie nebenberufliche Dozent*innen an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Neben der Steuerfreiheit der Einnahmen sind diese auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Ehrenamtspauschale steigt von 720 Euro auf 840 Euro jährlich

  • sie ermöglicht die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG ohne Einzelnachweis. Sie führt weder beim Verein noch bei der Empfängerin oder dem Empfänger zu steuerlichen und sozialversicherungs- rechtlichen Konsequenzen.

Abbau unnötiger Bürokratie

Änderungen zum 01.01.2021

  • für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr > mehr Spielraum und Entlastung.
  • die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich erhöht > Entlastung vor allem für kleinere Vereine von steuerrechtlichen Verpflichtungen, da bei Einnahmen bis zu dieser Höhe die Geschäftsbetriebe nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen.
  • die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden und Mitgliedsbeiträge bei der Steuererklärung wird von 200 auf 300 Euro nach oben gesetzt. Bis zu dieser Grenze reicht der Kontoauszug als Beleg für Spendende als Spendenquittung zur Vorlage beim Finanzamt.

Kontakt beim DBJR: Christian Weis (https://www.dbjr.de/ueber-uns/geschaeftsstelle/)