Angebote der Kinder- und Jugendarbeit in den Herbstferien

Hinweis zu Regelungen der aktuellen Corona-VO

  • In den Herbstferien als unterrichtsfreier Zeit muss für 3G-Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, die am Montag, 1.11.2021 oder im Laufe der Ferienwoche beginnen, eingangs ein aktueller (Bürger-)Test nachgewiesen werden. Es gilt § 5 Absatz 3 CoronaVO.
    Der Schülerausweis (bzw. Nachweis des Schülerstatus) genügt nicht!
  • Dieser Testnachweis kann auch durch beaufsichtigte Selbsttests des Anbieters (z.B. Jugendverband/-ring) erfolgen.
  • Bei Besuchen von anderen Einrichtungen/Angeboten im Rahmen des Kinder- und Jugendarbeitsangebots (z.B. Zoo, Freizeitparks etc.) gilt dagegen der Schülerausweis (bzw. Nachweis des Schülerstatus) auf Grundlage  der Landesverordnung auch in den Herbstferien als Testnachweis.

Diese verwirrende Regelung wurde deshalb getroffen, weil beaufsichtigte Selbsttests wegen der bundesgesetzlichen Lage (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO bzw. § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV) nicht bei Angeboten von Dritten anerkannt werden können. Auch bei eventuellen Busfahrten außerhalb des ÖPNV gilt der Schülerausweis (bzw. Nachweis des Schülerstatus).

Im Übrigen unterscheidet die CoronaVO für die Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit bewusst weiterhin nicht in Basis-, Warn- und Alarmstufe. Kinder- und Jugendarbeit soll weiterhin im Rahmen, wie er auch schon in den Sommerferien galt, stattfinden können.

Allgemeine Hinweise zur VO KJA/JSA

Die Änderungen der CoronaVO KJA/JSA zum 16.9.2021 sind ausschließlich redaktioneller Natur. Inhaltlich ändert sich nichts zur Fassung vom 23.8.2021:

  • Mehrtägige Angebote mit und ohne Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen (3G) gestattet.
  • Die Regelung, dass Betreuungskräfte bei der beteiligten Personenzahl zu berücksichtigen sind, gilt auch weiterhin.
  • Die Pflicht zur Bildung von Untergruppen innerhalb eines Angebots besteht weiterhin. Dies ist Grundlage dafür, dass keine Maskenpflicht innerhalb der gebildeten Untergruppe sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien besteht, selbst wenn Abstände nicht eingehalten werden können.

Die dazugehörenden Gemeinsamen Empfehlungen (Planungsrahmen) findet ihr ebenfalls auf unserer Corona-Seite unter „Offizielle Richtlinien“ (Stand: 27.08.).

Nachfragen gehen an die Corona-Hotline: coronafaq@ljrbw.de // Fon: 0711 16447-41.