Landesförderung von Jugenderholungs- und Jugendbildungsmaßnahmen 2026

Antragsfrist für die Förderung nach VwV KJA/JSA ist wie immer der 1. April

Mit Schreiben vom 16. März wurden wieder die Förderkonditionen in den Bereichen der Jugenderholung und der außerschulischen Jugendbildung nach der Verwaltungsvorschrift Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (VwV KJA und JSA) mitgeteilt:

  • Zur Förderung der Jugenderholung, d.h. für den Einsatz pädagogisch Betreuender und für finanziell schwächer Gestellte, gelten im Förderjahr 2026 Tagessätze von 25 Euro (Nr. 2 der VwV KJA und JSA).
  • Die Tagessätze zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen ehrenamtlicher Jugendleiter*innen und themenorientierter Bildungsmaßnahmen werden im Förderjahr 2026 ebenfalls 25 Euro sein (Nr. 3 der VwV KJA und JSA).
  • Anteilsfinanzierte Projekte mit Bildungscharakter (Nr. 3.3 der VwV KJA und JSA) werden  im Förderjahr 2026 mit einer Förderquote von 35 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 3.000 Euro je Projekt.
  • Es gilt die Antragsfrist nach Nummer 1.6.2 der Verwaltungsvorschrift KJA und JSA. Wir bitten euch daher, die Anträge auf Förderung von Jugenderholungs- und Jugendbildungsmaßnahmen rechtzeitig bis zum 1. April 2026 bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde zu stellen
  • Bei Sammel- und Gesamtanträgen nach Nummer 1.6.1 der VwV KJA und JSA können die jeweiligen Ist-Ergebnisse des Förderjahres 2025 angegeben werden.

Antworten auf häufige Fragen zur Antragstellung findet ihr in den FAQ im Jugendarbeitsnetz.

Das Schreiben ging unseren Mitgliedsorganisationen auch per Mail vom 19. März zu.