Die Akademie ist nun berechtigt, Maßnahmen im Sinne des BzG BW durchzuführen
Bildungszeit bietet die Möglichkeit, während der Arbeitszeit an Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen. Beschäftigte in Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht, haben Anspruch auf fünf Tage pro Kalenderjahr. Auch Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg haben Anspruch auf Bildungszeit. Bildungszeit kann für Maßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung genutzt werden oder für die Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten. Weiterlesen…