Bundestag stärkt Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien

Der Bundestag hat am 6. März ein entsprechendes Gesetz beschlossen.

Dieser Beitrag ist am 09.03. beim Deutschen Bundesjugendring erschienen. Zum Originalbeitrag.

Der Bundesjugendring begrüßt diesen Beschluss ausdrücklich und hat die Wertschätzung für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, die in den Debattenbeiträgen zum Ausdruck gekommen ist erfreut zur Kenntnis genommen. Damit gilt mit Inkrafttreten des Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG, dass in den Schulferien der Anspruch auch dadurch erfüllt werden kann, dass Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden.

Damit wird es aus Sicht des Bundesjugendrings ermöglicht, Bildung und Betreuung in den Ferien nicht auf die Schule zu beschränken, sondern den Kindern neue Räume für Erholung, Selbstorganisation und Mitgestaltung zur Verfügung zu stellen. Kinder können damit ihre Freizeitangebote nach eigenen Interessen und Bedürfnissen gestalten – ein wichtiger Beitrag zur demokratischen, gesellschaftlichen und kulturellen Teilhabe.

Der Bundesjugendring erwartet von den Ländern, dass bei der weiteren Gestaltung der Umsetzung des GaFöG, das am 1. August dieses Jahres in Kraft tritt, die neuen Möglichkeiten im Interesse der betroffenen Kinder genutzt werden ohne dass der Ausbau des Ganztags zu Lasten der Angebote der Kinder- und Jugendarbeit geht. Auch muss dabei die bewährte Qualität der Angebote der Kinder und Jugendarbeit sichergestellt sein.

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BMBFSFJ: Gesetz zu Jugendarbeit im Ganztag beschlossen

Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf »Zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien« beschlossen. Das Gesetz erweitert die Gestaltungsspielräume für Länder und Kommunen bei der Ganztagsförderung in den Ferien. Öffentliche Träger und anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sollen Angebote bereitstellen, die direkt als Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter gelten. Ziel ist es, Engagement, Beteiligung und Mitwirkung von Fachkräften und Ehrenamtlichen zu stärken und das Zusammenspiel von Schulen, Jugendhilfe und Zivilgesellschaft zu fördern. Flexible Ferienangebote sollen Kinder aktiv in Bildungs- und Freizeitprozesse einbeziehen. Kritik besteht vor allem in Bezug auf die Finanzierung freier Träger, die für nachhaltige Beteiligung ausreichend ausgestattet sein müssen. Der Rechtsanspruch tritt stufenweise ab dem 1. August 2026 in Kraft.

BAG Jugendschutz

Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 04. März einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/3193) »zur Stärkung der Jugendarbeit im Ganztag« während der Schulferien in leicht geänderter Fassung beschlossen. Für den Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD. Die Fraktionen der AfD und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Die Linke stimmte gegen den Entwurf.

Der Ganztagsausbau sei ein zentrales Vorhaben für mehr Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für die Stärkung von Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung habe eine hohe Dynamik im Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ausgelöst. Gleichzeitig leiste der Ganztag einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung des Fachkräftepotenzials, begründet die Regierung die Zielrichtung im Entwurf.

In den Zeiten der Schulferien sollen daher – zusätzlich zu den bereits vorgesehenen, den Rechtsanspruch erfüllenden Angeboten der Schulen, der Tageseinrichtungen und ihrer Kooperationspartner – Angebote der öffentlichen Träger und der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe unmittelbar rechtsanspruchserfüllend wirken. Der Gesetzentwurf sieht die Einbindung der Jugendarbeit in den Schulferien vor und knüpft diese zugleich an weitere Voraussetzungen zur qualitäts- und rechtssicheren Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung. Konkret geht es um eine Klarstellung zu einer Erfüllungsmodalität bezüglich des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregelung für die Schulferienzeiten, wonach der künftige Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in den Schulferienzeiten als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach Paragraf 11 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden.

Anmerkung: In der Ausgabe 3-2025 von KJug – Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis steht der »Präventionsraum Ganztag« im Mittelpunkt verschiedener Fachbeiträge.