Datenschutz-konforme Einbindung von YouTube-Videos Videos auf der Website

Info der Anwaltskanzelei Harzewski

Diese Info ist am 29.02.2024 im „Newsletter zum Datenschutzrecht“ Nr. 02/24 erschienen. Zum Originalbeitrag

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat am 14.12.2023 eine Anleitung zur datenschutzkonformen Einbindung von Videoinhalten auf Webseiten veröffentlicht. Für die Einbindung von Videos auf der eigenen Webseite müssen das TTDSG und die DSGVO / bzw. das DSG-EKD beachtet werden.

Das TTDSG dient unter anderem dem Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen. Das Auslesen von Informationen und die weitere Verarbeitung der Daten können hiernach grundsätzlich nur mit einer Einwilligung des Betroffenen erfolgen. In § 25 Abs. 2 normiert das TTDSG jedoch eine Ausnahme für technisch unbedingt erforderlichen Zugriffe, die für die Zurverfügungstellung eines vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienstes unbedingt erforderlich sind.

Als Betreiber einer Website kann man sich also fragen, ob ein eingebundenes Video von YouTube für den vom Nutzer gewünschten Dienst wirklich erforderlich ist.

Hierzu stellt der Bundesbeauftragte zunächst einmal klar, dass der Webseitenbetreiber auch für die Einbindung von Inhalten Dritter (wie eben Videos) verantwortlich ist. Wenn ein Video vom Webseitenbesucher aufgerufen wird, liefert der Dienst den Player und das Video aus und speichert Informationen als Cookies, in der Index DB und im Local Storage. Die gespeicherten Informationen werden laut Darstellung von Google neben der Diensterbringung selbst insbesondere auch für die Analyse von Zielgruppeninteraktionen und der Erstellung von Websitestatistiken zwecks Verbesserung der Qualität der Dienste verwendet. Damit ist ein solcher Zugriff auf die Endeinrichtung nicht mehr als technisch notwendig i. S. d. § 25 TTDSG anzusehen.

Da der Zugriff als nicht technisch notwendig zu betrachten ist, muss eine wirksame Einwilligung eingeholt und zudem eine gleichwertige Alternative bereitgestellt werden.

Der Beauftragte empfiehlt daher selbst von einer Einbettung von YouTube-Videos mit der Einstellung „erweiterten Datenschutzmodus“ auf der eigenen Webseite abzusehen.

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